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§ 2 GeO der VA 2026

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 184/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeO der VA 2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in Paragraph 9, dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Artikel 148 a, Absatz eins, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279124