(5)Absatz 5,Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:
1.Ziffer eins die fachliche und qualitative Steuerung in Bezug auf das Monitoring und Nachbereitung von Besuchsprotokollen unter Berücksichtigung vorgegebener Prüfschwerpunkte;
2.Ziffer 2 die Teilnahme an Kommissionsbesuchen und an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirats sowie die Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;
3.Ziffer 3 die Kooperation und Mitwirkung an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;
4.Ziffer 4 die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Standards für die Menschenrechtskontrolle;
5.Ziffer 5 der Austausch mit einschlägigen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen;
6.Ziffer 6 die Mitarbeit an der Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft sowie
7.Ziffer 7 die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.