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§ 21 GeO der VA 2026

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 184/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeO der VA 2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Leitung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
  2. Absatz 2,Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,
    3. Ziffer 3
      an ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,
    4. Ziffer 4
      Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,
    5. Ziffer 5
      über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,
    6. Ziffer 6
      überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (Paragraph 17, Absatz 3, dieser Geschäftsordnung),
    7. Ziffer 7
      die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,
    8. Ziffer 8
      Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,
    9. Ziffer 9
      die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,
    10. Ziffer 10
      das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,
    11. Ziffer 11
      die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie
    12. Ziffer 12
      die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Volksanwaltschaft kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 ein Mitglied aus der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung für die Besorgung dieser Aufgaben (GEAS-Monitoring) betrauen.
  5. Absatz 5,Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:

    Ziffer eins die fachliche und qualitative Steuerung in Bezug auf das Monitoring und Nachbereitung von Besuchsprotokollen unter Berücksichtigung vorgegebener Prüfschwerpunkte;

    Ziffer 2 die Teilnahme an Kommissionsbesuchen und an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirats sowie die Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;

    Ziffer 3 die Kooperation und Mitwirkung an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;

    Ziffer 4 die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Standards für die Menschenrechtskontrolle;

    Ziffer 5 der Austausch mit einschlägigen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen;

    Ziffer 6 die Mitarbeit an der Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft sowie

    Ziffer 7 die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.

Schlagworte

Auftragsverhältnis, Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279143