Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Aufgaben
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Dem Menschenrechtsbeirat obliegt:
die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Ziffer eins,;
die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeiratdie Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.
(2)Absatz 2,Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279148