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§ 31 GeO der VA 2026

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 184/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 184/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeO der VA 2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Leitung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.
  2. Absatz 2,Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279153