Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Aufgaben
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.
(2)Absatz 2,Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.
(3)Absatz 3,Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (Paragraph 15, Absatz eins, HOG).
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279157