Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere
wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279159