Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Entschädigung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern der Rentenkommission – ausgenommen der Leitung – gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Rechnungslegung monatlich im Nachhinein.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Rentenkommission sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279163