Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
§ 9.Paragraph 9,
Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 5 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls: Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 5, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:
Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
Berichte an die Landtage,
Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs.1 Z 5 und 6, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982), die Betrauung eines Mitglieds der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung zur Besorgung der Aufgabengemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982), die Betrauung eines Mitglieds der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung zur Besorgung der Aufgabengemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (Paragraph 15, Absatz 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,
die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,
die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,
die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,
die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,
Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,
die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,
grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,
die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (IOI), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird,
die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gemäß § 41 dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 Heimopferrentengesetz – HOG),die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gemäß Paragraph 41, dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (Paragraph 15, Absatz eins, Heimopferrentengesetz – HOG),
Entscheidungen der Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279131