Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 12.Paragraph 12,
Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279178