Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 6.Paragraph 6,
In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279172