Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 187/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 187/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 187/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Organisation

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Bediensteten. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die Förderung von Frauen zu unterstützen. Unmittelbare Vorgesetzte haben diese Unterstützung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs anzubieten (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Litera a
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      • Strichaufzählung
        bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
      • Strichaufzählung
        bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      • Strichaufzählung
        bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      • Strichaufzählung
        bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Litera b
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      • Strichaufzählung
        bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      • Strichaufzählung
        bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      • Strichaufzählung
        bei Verwendungsänderungen von Bediensteten.
    3. Litera c
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      • Strichaufzählung
        Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      • Strichaufzählung
        Beendigung der Probeverwendung von Bediensteten,
      • Strichaufzählung
        Nichtzulassung von Bediensteten zur Aus- und Weiterbildung,
      • Strichaufzählung
        Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      • Strichaufzählung
        Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      • Strichaufzählung
        allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279303