Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 187/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 187/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 187/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279307