Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.
Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2025 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:
Aufnahmekommission: 3 Frauen, 2 Männer
Leistungsfeststellungskommission: 3 Frauen, 1 Mann
Dienstprüfungskommission: 3 Frauen, 5 Männer
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279298