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Anl. 2 Standardprüfszenarien-V

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. II Nr. 188/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.09.2026 BGBl. II Nr. 188/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standardprüfszenarien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. II Nr. 188/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Standardprüfszenarien-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Anlage 2 Dynamische Standardprüfszenarien

Für das dynamische Standardprüfszenario 8 sind die Abweichungen je Referenzprodukt (Strom, Gas und gegebenenfalls CO2-Zertifikate) gemäß der folgenden Formel zu berechnen:

,

wobei den höchsten gehandelten Settlement-Preis des jeweiligen Referenzprodukts an einem Handelstag im Beobachtungszeitraum, den Mittelwert der Settlement-Preise des jeweiligen Referenzprodukts über den Beobachtungszeitraum und die größte prozentuale Abweichung nach oben für das jeweilige Referenzprodukt im Beobachtungszeitraum beschreibt.

Für das dynamische Standardprüfszenario 9 sind die Abweichungen je Referenzprodukt (Strom, Gas und gegebenenfalls CO2-Zertifikate) gemäß der folgenden Formel zu berechnen:

,

wobei den niedrigsten gehandelten Settlement-Preis des jeweiligen Referenzprodukts an einem Handelstag im Beobachtungszeitraum, den Mittelwert der Settlement-Preise des jeweiligen Referenzprodukts über den Beobachtungszeitraum und die größte prozentuale Abweichung nach unten für das jeweilige Referenzprodukt im Beobachtungszeitraum beschreibt.

Sollte ein Produkt von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so werden vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse herangezogen.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013228

Dokumentnummer

NOR40279317