Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ratenzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279319