Rechtstracker.at

§ 3 RZV

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 189/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 189/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ratenzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 189/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Form und Information

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
  2. Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen.
  3. Absatz 3,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, erster Satz ElWG hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279321