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§ 5 RZV

Fassungen
ab 11.07.2026 — BGBl. II Nr. 189/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute11.07.2026 BGBl. II Nr. 189/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ratenzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.07.2026BGBl. II Nr. 189/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Anzahl und Höhe der Raten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
  3. Absatz 3,Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Nachzahlung, die aus einer Monatsrechnung resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in sonstigen begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279323