Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.2027 BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 197/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Glasbautechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul ist das Hauptmodul Glasbautechnik auszubilden.
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul „Planung und Konstruktion“ gewählt werden.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Lehrjahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Lehrjahre.
  5. Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  6. Absatz 6,Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279372