Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Glasbautechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul ist das Hauptmodul Glasbautechnik auszubilden.
(3)Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul „Planung und Konstruktion“ gewählt werden.
(4)Absatz 4,Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Lehrjahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Lehrjahre.
(5)Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
(6)Absatz 6,Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279372