Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.2028 BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. II Nr. 197/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung, Eigenschaften und deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
    2. Ziffer 2
      optische, thermische, mechanische, akustische und chemische Eigenschaften von Glas,
    3. Ziffer 3
      unterschiedliche Glasarten und Glassubstitute und deren Eigenschaften sowie Verfahren zu deren Bearbeitung und geeignete Lager-, Verpackungs- und Transportmöglichkeiten,
    4. Ziffer 4
      berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach Einsatzgebieten und Pflegeerfordernisse,
    5. Ziffer 5
      Funktionsgläser und deren Auswirkungen auf die Umwelt,
    6. Ziffer 6
      Anforderungen an Sicherheitsgläser und Sicherheitssonderverglasungen und deren Merkmale,
    7. Ziffer 7
      handelsübliche Kantenbearbeitungen und deren Vor- und Nachteile,
    8. Ziffer 8
      Materialien und Maschinen für die Glasbearbeitung und deren Einsatz im Zuge von einzelnen Arbeitsprozessen,
    9. Ziffer 9
      Dichtstoffe, Dämmungen und Silikonkleber und deren Einsatz,
    10. Ziffer 10
      Methoden der Oberflächenbearbeitung und -vergütung von Glaserzeugnissen,
    11. Ziffer 11
      Herstellungsverfahren von Flachglas und geeignete Einsatzgebiete,
    12. Ziffer 12
      branchenübliche Techniken zur Herstellung und Verglasung von Bilderrahmen,
    13. Ziffer 13
      Funktionen von in der Glastechnik verwendeten Bearbeitungsmaschinen und deren Einsatz,
    14. Ziffer 14
      Geräte zur thermischen Verformung und Bearbeitung von Glas,
    15. Ziffer 15
      berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Oberflächenvergütung, Lagermöglichkeit, Verpackungsmöglichkeit, Vorteil, Umweltstandard, Hygienestandard

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279381