Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.2028 BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. II Nr. 197/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufsspezifische Längen-, Flächen- und Masseberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Materialbedarfsberechnungen,
    3. Ziffer 3
      Stücklisten für einen Glaszuschnitt erstellen sowie den Materialbedarf ermitteln,
    4. Ziffer 4
      Glasmaße für die Erstellung von Glaskonstruktionen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279382