Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
berufsspezifische Längen-, Flächen- und Masseberechnungen,
Materialbedarfsberechnungen,
Stücklisten für einen Glaszuschnitt erstellen sowie den Materialbedarf ermitteln,
Glasmaße für die Erstellung von Glaskonstruktionen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279382