Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Glasbau oder Glaskonstruktion des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010 kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG im Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Glasbau oder Glaskonstruktion des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010, kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG im Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 und Fachgespräch gemäß § 14 zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten § 13 Abs. 4 und die Bestimmungen zu den Modalitäten der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 13 und 14.Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2 und Fachgespräch gemäß Paragraph 14, zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten Paragraph 13, Absatz 4 und die Bestimmungen zu den Modalitäten der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 13 und 14,
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279387