Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 16 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 16 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 8 bis 16 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.Die Paragraphen 8 bis 16 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 187/2010, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 14 der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 14 der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2028 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2028 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2010, antreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279388