Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.2027 BGBl. II Nr. 197/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 197/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul Planung und Konstruktion

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Planung und Konstruktion sind bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmoduls Planung und Konstruktion:

10. Kompetenzbereich: Planung und Konstruktion

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    Kundinnen und Kunden in Fragen der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beraten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz) und Bauökologie sowie unterschiedlicher Baustoffe beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    die berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen) grundlegend erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    die Grundlagen der Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    Naturmaße unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte aufnehmen und ermittelte Daten dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    die Anwendung und den Einsatz unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools für die Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    neue technologische Trends (zB selbstreinigendes Glas) beachten und bei der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Glasprodukte oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitale Tools planen, entwerfen und gestalten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Einzelteile von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zeichnen und konstruieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Anforderungen hinsichtlich Funktion, Herstellung und Montage bei der Konstruktion von Glaskonstruktionen (zB Trennwände, Wintergärten, Vorbauten) berücksichtigen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    die Zusammensetzung der betrieblichen Kosten und deren Auswirkungen auf die Kalkulation von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen beschreiben und diese bei der Gestaltung berücksichtigen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden sowie Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen (zB Kalkulation des Materialverbrauchs) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    geeignete Glasarten, Glassubstitute und weitere Werkstoffe wie Holz, Kunststoffe und Metalle sowie Hilfsmittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen auswählen und zusammenstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    Arbeitsergebnisse (zB entworfene Glasprodukte oder Glaskonstruktionen) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

Schlagworte

Wärmeschutz, Textverarbeitungsprogramm

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279378