Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul Planung und Konstruktion
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Planung und Konstruktion sind bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmoduls Planung und Konstruktion:
10. Kompetenzbereich: Planung und Konstruktion |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins Kundinnen und Kunden in Fragen der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beraten.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz) und Bauökologie sowie unterschiedlicher Baustoffe beschreiben.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 die berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen) grundlegend erklären.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 die Grundlagen der Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz beschreiben.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 Naturmaße unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte aufnehmen und ermittelte Daten dokumentieren.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 die Anwendung und den Einsatz unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools für die Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beschreiben.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 neue technologische Trends (zB selbstreinigendes Glas) beachten und bei der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen anwenden.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 Glasprodukte oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitale Tools planen, entwerfen und gestalten.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 Einzelteile von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zeichnen und konstruieren.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 Anforderungen hinsichtlich Funktion, Herstellung und Montage bei der Konstruktion von Glaskonstruktionen (zB Trennwände, Wintergärten, Vorbauten) berücksichtigen.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 die Zusammensetzung der betrieblichen Kosten und deren Auswirkungen auf die Kalkulation von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen beschreiben und diese bei der Gestaltung berücksichtigen.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden sowie Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen (zB Kalkulation des Materialverbrauchs) durchführen.
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13 geeignete Glasarten, Glassubstitute und weitere Werkstoffe wie Holz, Kunststoffe und Metalle sowie Hilfsmittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen auswählen und zusammenstellen.
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10.1.1410 Punkt eins Punkt 14 begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
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10.1.1510 Punkt eins Punkt 15 Arbeitsergebnisse (zB entworfene Glasprodukte oder Glaskonstruktionen) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
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Schlagworte
Wärmeschutz, Textverarbeitungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279378