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§ 1

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.2027 BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 195/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fahrzeugtechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fahrzeugtechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und gemeinsamen fachlichen Kompetenzen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagentechnik,
    2. Ziffer 2
      Nutzfahrzeugtechnik,
    3. Ziffer 3
      Motorradtechnik,
    4. Ziffer 4
      Karosserietechnik.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279390