Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
professionelle Gesprächsführung.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten und ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung an-tretenden Person nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279399