Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Schwerpunkt des Lehrberufes Fahrzeugtechnik, einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020 oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik gemäß Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Schwerpunkt des Lehrberufes Fahrzeugtechnik, einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2020, oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik gemäß Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013,, kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 9 bis 11, (2)Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Abs. 3 geführt werden darf, ist nicht möglich.Eine Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Absatz 3, geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3)Absatz 3,Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Personenkraftwagentechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik,
Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik,
Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Motorradtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Motorradtechnik,
Karosseriebautechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279401