Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2031 — BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.2031 BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2031BGBl. II Nr. 195/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Schwerpunkt des Lehrberufes Fahrzeugtechnik, einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2020, oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik gemäß Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013,, kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 9 bis 11,
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Absatz 3, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3,Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Personenkraftwagentechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik,
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Motorradtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Motorradtechnik,
    4. Ziffer 4
      Karosseriebautechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279401