Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2031 — BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.2031 BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2031BGBl. II Nr. 195/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Doppellehre und Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik und Lackiertechnik ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Schwerpunkt Karosserietechnik des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4 und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 9 bis 11,

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279402