Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Doppellehre und Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik und Lackiertechnik ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Schwerpunkt Karosserietechnik des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Schwerpunkt Karosserietechnik des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4 und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 9 bis 11,
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279402