Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2031 — BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.2031 BGBl. II Nr. 195/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2031BGBl. II Nr. 195/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgend definierten Bereichen zu bearbeiten:
  2. Absatz 2,Schwerpunkte „Personenkraftwagentechnik“, „Nutzfahrzeugtechnik“ und „Motorradtechnik“:
    1. Ziffer eins
      berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Berechnungen zu den Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
    3. Ziffer 3
      Berechnungen im Zusammenhang mit Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
    4. Ziffer 4
      Berechnungen im Zusammenhang mit Diagnose-, Reparatur- und Um- und Nachrüstarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Berechnungen zu Fahrzeugkenngrößen und Motorkenngrößen,
    6. Ziffer 6
      Berechnungen im Zusammenhang mit elektrischen, elektronischen, mechanischen und mechatronischen Teilsystemen.
  3. Absatz 3,Schwerpunkt „Karosserietechnik“:
    1. Ziffer eins
      berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Berechnungen zur Wärmelehre sowie Kraft- und Festigkeitsberechnungen,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnungen für Lackierungen,
    4. Ziffer 4
      fahrdynamische Berechnungen,
    5. Ziffer 5
      Dimensionierungen von Bauteilen sowie Materialbedarf,
    6. Ziffer 6
      Berechnungen zu Fahrzeugkomponenten.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  5. Absatz 6,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Diagnosearbeit, Kraftberechnung, Werkstoff, Betriebsstoff, Servicearbeit, Wartungsarbeit, Kraftberechnung

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279396