Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgend definierten Bereichen zu bearbeiten:
(2)Absatz 2,Schwerpunkte „Personenkraftwagentechnik“, „Nutzfahrzeugtechnik“ und „Motorradtechnik“:
berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
Berechnungen zu den Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
Berechnungen im Zusammenhang mit Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
Berechnungen im Zusammenhang mit Diagnose-, Reparatur- und Um- und Nachrüstarbeiten,
Berechnungen zu Fahrzeugkenngrößen und Motorkenngrößen,
Berechnungen im Zusammenhang mit elektrischen, elektronischen, mechanischen und mechatronischen Teilsystemen.
(3)Absatz 3,Schwerpunkt „Karosserietechnik“:
berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
Berechnungen zur Wärmelehre sowie Kraft- und Festigkeitsberechnungen,
Materialbedarfsberechnungen für Lackierungen,
fahrdynamische Berechnungen,
Dimensionierungen von Bauteilen sowie Materialbedarf,
Berechnungen zu Fahrzeugkomponenten.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
(6)Absatz 6,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Diagnosearbeit, Kraftberechnung, Werkstoff, Betriebsstoff, Servicearbeit, Wartungsarbeit, Kraftberechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279396