Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die Paragraphen 9 und 11 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 13 geführt werden darf, ist nicht möglich.Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 13, geführt werden darf, ist nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279416