Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2027 — BGBl. II Nr. 198/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.2027 BGBl. II Nr. 198/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2027BGBl. II Nr. 198/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die Paragraphen 9 und 11 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 13, geführt werden darf, ist nicht möglich.

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279416