Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet, die gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4, gemäß der in Abs. 6, bzw. gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen im jeweiligen Lehrberuf gemäß § 13 Z 3 bis 5, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet, die gemäß der in Absatz 3,, gemäß der in Absatz 6,, oder gemäß der in Absatz 7, genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4,, gemäß der in Absatz 6,, bzw. gemäß der in Absatz 7, genannten Verordnungen im jeweiligen Lehrberuf gemäß Paragraph 13, Ziffer 3 bis 5, antreten.