Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
Schwerpunkt „Glasbläserei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
Glasröhren und Glasstäbe unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen zu trennen, umformen, fügen oder formen, um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen,
Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
Schwerpunkt „Glasmacherei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen Glas anzufangen, einen Kölbel anzufertigen, den Glasposten vorzuformen, über Kölbel oder Nabel zu verarbeiten, fertig zu formen sowie Glasposten frei zu formen, um Glasprodukte herzustellen,
Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
Schwerpunkt „Glasmalerei“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
mit unterschiedlichen Techniken unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten substanzauftragend oder -abtragend zu malen, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen,
Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
Schwerpunkt „Glasschliff und Glasgravur“:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
Glasschliffe und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen auszuführen,
Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen.
Schlagworte
Funktionskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279413