Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2027 — BGBl. II Nr. 198/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.2027 BGBl. II Nr. 198/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2027BGBl. II Nr. 198/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt „Glasbläserei“:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Litera b
      optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. Litera c
      den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. Litera d
      Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. Litera e
      Glasröhren und Glasstäbe unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen zu trennen, umformen, fügen oder formen, um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen,
    6. Litera f
      Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
    1. Ziffer 2
      Schwerpunkt „Glasmacherei“:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Litera b
      optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. Litera c
      den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. Litera d
      Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. Litera e
      unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen Glas anzufangen, einen Kölbel anzufertigen, den Glasposten vorzuformen, über Kölbel oder Nabel zu verarbeiten, fertig zu formen sowie Glasposten frei zu formen, um Glasprodukte herzustellen,
    6. Litera f
      Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
    1. Ziffer 3
      Schwerpunkt „Glasmalerei“:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Litera b
      optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. Litera c
      den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. Litera d
      Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. Litera e
      mit unterschiedlichen Techniken unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten substanzauftragend oder -abtragend zu malen, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen,
    6. Litera f
      Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
    1. Ziffer 4
      Schwerpunkt „Glasschliff und Glasgravur“:
    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
    1. Litera a
      technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Litera b
      optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. Litera c
      den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. Litera d
      Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. Litera e
      Glasschliffe und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen auszuführen,
    6. Litera f
      Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen.

Schlagworte

Funktionskontrolle

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279413