Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Installationstechnik“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften im Umgang mit diesen,
Leitungsmaterialien, Leitungsverbindungen und Verlegearten,
Zusammenhänge im elektrischen Stromkreis, für die Installationstechnik relevante elektrotechnische Bauteile und deren Funktion,
Fördereinrichtungen, deren Bauart und Funktionen,
Anforderungen an haustechnische Medien, deren Eigenschaften und Verwendbarkeit,
qualitative und hygienische Anforderungen an Wasser und geeignete Formen der Wasseraufbereitung,
Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für gas- und sanitärtechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
Anforderungen an Wärmeträger und geeignete Formen der Heizungswasseraufbereitung,
Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für heizungstechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für lüftungs- und klimatechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Schlagworte
Schalleinrichtung, Sicherheitseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279441