Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2030 — BGBl. II Nr. 200/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.2030 BGBl. II Nr. 200/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2030BGBl. II Nr. 200/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Installationstechnik“

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften im Umgang mit diesen,
    2. Ziffer 2
      Leitungsmaterialien, Leitungsverbindungen und Verlegearten,
    3. Ziffer 3
      Zusammenhänge im elektrischen Stromkreis, für die Installationstechnik relevante elektrotechnische Bauteile und deren Funktion,
    4. Ziffer 4
      Fördereinrichtungen, deren Bauart und Funktionen,
    5. Ziffer 5
      Anforderungen an haustechnische Medien, deren Eigenschaften und Verwendbarkeit,
    6. Ziffer 6
      qualitative und hygienische Anforderungen an Wasser und geeignete Formen der Wasseraufbereitung,
    7. Ziffer 7
      Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für gas- und sanitärtechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
    8. Ziffer 8
      Anforderungen an Wärmeträger und geeignete Formen der Heizungswasseraufbereitung,
    9. Ziffer 9
      Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für heizungstechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
    10. Ziffer 10
      Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für lüftungs- und klimatechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schalleinrichtung, Sicherheitseinrichtung

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279441