Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat eine Leitungsführung in Form eines maßstabsgerechten Grundrissplanes, Installationsplanes, Strangschemas oder Raumschemas anzufertigen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und zeichnerische Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 45 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279442