Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 20 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 10 bis 20 treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.Die Paragraphen 10 bis 20 treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 63/2008, tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Die Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 10 bis 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.Die Paragraphen 10 bis 20 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. (5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 auszubilden.In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, auszubilden. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 ausgebildet werden oder gemäß Z 1 nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008, zur Lehrabschlussprüfung antreten.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, ausgebildet werden oder gemäß Ziffer eins, nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, zur Lehrabschlussprüfung antreten. Gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2008 absolvierte Ausbildungszeit ist auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, absolvierte Ausbildungszeit ist auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schlagworte
Installationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279450