Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 200/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.2027 BGBl. II Nr. 200/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 200/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Klima- und Automatisierungstechnik sind in Kombination mit dem Hauptmodul Wasser und Wärme bis zum Ende des vierten und in Kombination mit dem Hauptmodul Lüftung bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Klima- und Automatisierungstechnik:

15. Kompetenzbereich: Klima- und Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 15 Punkt eins Punkt eins
    Wirtschaftlichkeitsberechnungen für unterschiedliche Heizungssysteme unter Berücksichtigung von Faktoren wie zB Gebäudegröße, Grundstücksgröße, notwendigen Genehmigungen, Anschlusspflicht für Fernwärme, Fördermöglichkeiten durchführen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 2
    Heiz- und Kühllastberechnungen durchführen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau und die Funktionsweise von Bauteilen und Komponenten für Klimaanlagen (wie Klimageräte) samt den dazu notwendigen Anschlüssen beschreiben.
  1. 15 Punkt eins Punkt 4
    die grundlegenden Voraussetzungen für das Installieren und Instandhalten von Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie für die Rückgewinnung von Kältemitteln bei Anlagen mit einer Füllmenge unter 3 kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen mit weniger als 6 kg beschreiben.
  1. 15 Punkt eins Punkt 5
    Klimaanlagen für das Erreichen eines angenehmen Raumklimas unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken nach Plänen installieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 6
    Klimaanlagen spülen sowie Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten und Funktionskontrollen durchführen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 7
    Klimaanlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen und einregulieren.
  1. 15 Punkt eins Punkt 8
    Klimaanlagen an die Kundinnen und Kunden übergeben, diese beraten und einschulen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 9
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Klimaanlagen aufsuchen, eingrenzen und beheben.
  1. 15 Punkt eins Punkt 10
    Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an Klimaanlagen nach Plänen durchführen, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 11
    Klimaanlagen gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 15 Punkt eins Punkt 12
    Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen (insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien) oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen errichten und prüfen, um einen energieeffizienten und nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 13
    Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen optimieren, um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb sicher zu stellen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 14
    speicherprogrammierbare Steuerungen anschließen und programmieren (zB für die Automatisierung von installationstechnischen Anlagen), um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb zu ermöglichen.
  1. 15 Punkt eins Punkt 15
    die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Wohnungen (Smart Home), Gebäuden (Smart Building) und Städten (Smart City) wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Wohnkomforts und der Lebensqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 15 Punkt eins Punkt 16
    Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einrichten.

Schlagworte

Klimatechnik, Heizberechnung, Verbindungstechnik, Dichtheitsprobe, Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung, Sanitäranlage, Gasanlage, Abgasanlage

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279438