Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Klima- und Automatisierungstechnik sind in Kombination mit dem Hauptmodul Wasser und Wärme bis zum Ende des vierten und in Kombination mit dem Hauptmodul Lüftung bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Klima- und Automatisierungstechnik:
15. Kompetenzbereich: Klima- und Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
15.1.115 Punkt eins Punkt eins Wirtschaftlichkeitsberechnungen für unterschiedliche Heizungssysteme unter Berücksichtigung von Faktoren wie zB Gebäudegröße, Grundstücksgröße, notwendigen Genehmigungen, Anschlusspflicht für Fernwärme, Fördermöglichkeiten durchführen.
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15.1.215 Punkt eins Punkt 2 Heiz- und Kühllastberechnungen durchführen.
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15.1.315 Punkt eins Punkt 3 den Aufbau und die Funktionsweise von Bauteilen und Komponenten für Klimaanlagen (wie Klimageräte) samt den dazu notwendigen Anschlüssen beschreiben.
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15.1.415 Punkt eins Punkt 4 die grundlegenden Voraussetzungen für das Installieren und Instandhalten von Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie für die Rückgewinnung von Kältemitteln bei Anlagen mit einer Füllmenge unter 3 kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen mit weniger als 6 kg beschreiben.
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15.1.515 Punkt eins Punkt 5 Klimaanlagen für das Erreichen eines angenehmen Raumklimas unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken nach Plänen installieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
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15.1.615 Punkt eins Punkt 6 Klimaanlagen spülen sowie Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten und Funktionskontrollen durchführen.
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15.1.715 Punkt eins Punkt 7 Klimaanlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen und einregulieren.
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15.1.815 Punkt eins Punkt 8 Klimaanlagen an die Kundinnen und Kunden übergeben, diese beraten und einschulen.
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15.1.915 Punkt eins Punkt 9 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Klimaanlagen aufsuchen, eingrenzen und beheben.
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15.1.1015 Punkt eins Punkt 10 Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an Klimaanlagen nach Plänen durchführen, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
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15.1.1115 Punkt eins Punkt 11 Klimaanlagen gemäß Plänen in Stand halten.
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15.1.1215 Punkt eins Punkt 12 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen (insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien) oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen errichten und prüfen, um einen energieeffizienten und nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen.
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15.1.1315 Punkt eins Punkt 13 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen optimieren, um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb sicher zu stellen.
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15.1.1415 Punkt eins Punkt 14 speicherprogrammierbare Steuerungen anschließen und programmieren (zB für die Automatisierung von installationstechnischen Anlagen), um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb zu ermöglichen.
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15.1.1515 Punkt eins Punkt 15 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Wohnungen (Smart Home), Gebäuden (Smart Building) und Städten (Smart City) wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Wohnkomforts und der Lebensqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
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15.1.1615 Punkt eins Punkt 16 Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einrichten.
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Schlagworte
Klimatechnik, Heizberechnung, Verbindungstechnik, Dichtheitsprobe, Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung, Sanitäranlage, Gasanlage, Abgasanlage
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279438