Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AnonymVV Straßenpolizei
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Anlage 2
§ 2 Abs. 1Paragraph 2, Absatz eins
Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone durch den entsprechenden Kurzparknachweis
60 Euro
Nichtentfernen des Fahrzeuges spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit
60 Euro
§ 2 Abs. 2Paragraph 2, Absatz 2
Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug
60 Euro
§ 2 Abs. 3Paragraph 2, Absatz 3
Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten
60 Euro
§ 3Paragraph 3
Verwendung eines anderen als des vorgeschriebenen Kurzparknachweises
60 Euro
§ 4 Abs. 2Paragraph 4, Absatz 2
Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe
60 Euro
§ 5 Abs. 4Paragraph 5, Absatz 4
Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein
60 Euro
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279455