Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Präparation-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Präparation
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279460