Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 202/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 202/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Präparation-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 202/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,, tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, Ziffer 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279471