Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Präparation-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2021, tritt mit Ausnahme des § 1 Z 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,, tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, Ziffer 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, BGBl. Nr. 85/1977, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (4)Absatz 4,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Abs. 2 genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279471