Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 202/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 202/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Präparation-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 202/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachkunde“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufsrelevante Gesetze und Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      berufsrelevante Krankheiten bei Tieren und deren Übertragungsmöglichkeiten,
    3. Ziffer 3
      Materialien und Produkte und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
    4. Ziffer 4
      berufsspezifische Werkzeuge und Maschinen, deren Einsatzgebiete und Handhabung sowie deren Wartungs- und Pflegeerfordernisse,
    5. Ziffer 5
      Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie,
    6. Ziffer 6
      Tieranatomie, Ornithologie sowie Säugetierkunde und berufsrelevante Arten erkennen sowie mit Hilfe von Fachliteratur bestimmen,
    7. Ziffer 7
      Konservierungs- und Gerbstoffe sowie berufsspezifische Mittel gegen Schädlingsbefall sowie deren Anwendung,
    8. Ziffer 8
      verschiedene Möglichkeiten zur Nachbildung von künstlichen Tierkörpern sowie geeignete Werkstoffe und Anwendungen für die Anfertigung von Abgüssen,
    9. Ziffer 9
      Abformtechniken sowie Techniken zum Erstellen von Positiven, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    10. Ziffer 10
      Möglichkeiten des Modellbaues, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    11. Ziffer 11
      Techniken der Präparation von Tieren, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    12. Ziffer 12
      Grundlagen und Terminologie der Farbenlehre und der Farbmischung,
    13. Ziffer 13
      verschiedene Arten von künstlichen Augen und für ein Präparat geeigneten Augen unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien,
    14. Ziffer 14
      Techniken der Präparation von Knochen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    15. Ziffer 15
      Techniken der Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung und der Behandlung mit Polyethylenglycolen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Naturschutzbestimmung, Wartungserfordernis, Konservierungsstoff, Vorteil

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279465