Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Tierpflege
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279474