Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Absatz 5, außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.Die Paragraphen 5 bis 11 der in Absatz 3, genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279486