Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 204/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 204/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 204/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Absatz 5, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 11 der in Absatz 3, genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung antreten.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279486