Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2027 — BGBl. II Nr. 204/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.2027 BGBl. II Nr. 204/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2027BGBl. II Nr. 204/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Biologie und Tierhaltungstechnik“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat acht kompetenzorientierte Aufgaben aus den folgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln für Gefahrensituationen im Umgang mit Wildtieren und gefährlichen Tieren,
    2. Ziffer 2
      morphologische Merkmale von Tierarten, allgemeiner Bau von Knochenskeletten unterschiedlicher Wirbeltiergruppen sowie Knochen von Säugetierskeletten,
    3. Ziffer 3
      Aufbau und Funktion der Verdauungs- und Stoffwechselorgane wichtiger Wirbeltiergruppen,
    4. Ziffer 4
      Futtermittel, deren Bestandteile, Gewinnung und Lagerung sowie Geräte und Arbeitsbehelfe zur Herstellung von Futtermischungen,
    5. Ziffer 5
      Beschaffenheit und Mischungsverhältnisse von Futtermitteln sowie Zusammensetzung von Futtermischungen,
    6. Ziffer 6
      Einsatzbereiche von Futtertieren, deren Verwendung sowie Haltung und Zucht,
    7. Ziffer 7
      Formen von Tierunterkünften und Anforderungen an diese sowie deren Größen und Belegungsdichten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
    8. Ziffer 8
      Einstreumaterialien sowie deren Einsatzbereiche,
    9. Ziffer 9
      Hygieneanforderungen für Tierunterkünfte, Geräte, Arbeitsbehelfe sowie Mittel zur Reinigung und Desinfektion,
    10. Ziffer 10
      Dokumentenerfordernisse und Maßnahmen zur Transportvorbereitung sowie zur Versorgung und Pflege von Tieren während des Transports,
    11. Ziffer 11
      Käfigtypen, Haltungsformen und Haltungssysteme in der Labortierhaltung sowie Versorgung und Pflege von Labortieren,
    12. Ziffer 12
      Formen der Vermehrung im Tierreich, Besonderheiten im Verhalten und Ansprüche der Tiere während der Brut- und Paarungszeit, der Aufzucht inklusive tierpflegerische Maßnahmen,
    13. Ziffer 13
      Haltung und Tötung von Futter- und Versuchstieren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Verdauungsorgan, Brutzeit, Futtertier

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279479