Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Biologie und Tierhaltungstechnik“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat acht kompetenzorientierte Aufgaben aus den folgenden Bereichen zu bearbeiten:
berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln für Gefahrensituationen im Umgang mit Wildtieren und gefährlichen Tieren,
morphologische Merkmale von Tierarten, allgemeiner Bau von Knochenskeletten unterschiedlicher Wirbeltiergruppen sowie Knochen von Säugetierskeletten,
Aufbau und Funktion der Verdauungs- und Stoffwechselorgane wichtiger Wirbeltiergruppen,
Futtermittel, deren Bestandteile, Gewinnung und Lagerung sowie Geräte und Arbeitsbehelfe zur Herstellung von Futtermischungen,
Beschaffenheit und Mischungsverhältnisse von Futtermitteln sowie Zusammensetzung von Futtermischungen,
Einsatzbereiche von Futtertieren, deren Verwendung sowie Haltung und Zucht,
Formen von Tierunterkünften und Anforderungen an diese sowie deren Größen und Belegungsdichten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
Einstreumaterialien sowie deren Einsatzbereiche,
Hygieneanforderungen für Tierunterkünfte, Geräte, Arbeitsbehelfe sowie Mittel zur Reinigung und Desinfektion,
Dokumentenerfordernisse und Maßnahmen zur Transportvorbereitung sowie zur Versorgung und Pflege von Tieren während des Transports,
Käfigtypen, Haltungsformen und Haltungssysteme in der Labortierhaltung sowie Versorgung und Pflege von Labortieren,
Formen der Vermehrung im Tierreich, Besonderheiten im Verhalten und Ansprüche der Tiere während der Brut- und Paarungszeit, der Aufzucht inklusive tierpflegerische Maßnahmen,
Haltung und Tötung von Futter- und Versuchstieren unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Verdauungsorgan, Brutzeit, Futtertier
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279479