Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. II Nr. 212/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.09.2026 BGBl. II Nr. 212/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. II Nr. 212/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Organisatorische Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen weiterzugeben und es ist ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich beratend einzubringen.
  2. Absatz 2,In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Strukturprogramm

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279571