Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Organisatorische Maßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen weiterzugeben und es ist ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich beratend einzubringen.
(2)Absatz 2,In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279571