Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beseitigung von Unterschieden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zu Benachteiligungen führen, sind zu beseitigen.
(2)Absatz 2,Vorgesetzte haben die Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279558