Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswahlkriterien
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie etwa nach Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren (wie beispielsweise stereotype Zuschreibungen von Anpassungs- oder Durchsetzungsfähigkeit).
(2)Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft, von Kinderbetreuungspflichten oder sonstiger Kriterien gemäß § 5 B-GlBG ist, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen, kein Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.Das Vorliegen einer Schwangerschaft, von Kinderbetreuungspflichten oder sonstiger Kriterien gemäß Paragraph 5, B-GlBG ist, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen, kein Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
(3)Absatz 3,Für die Übernahme von leitenden Funktionen ist Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich kein Ausschließungsgrund. In konkreten Fällen ist die Möglichkeit der Beibehaltung oder Einführung eines reduzierten Stundenausmaßes ergebnisoffen und unter Einbeziehung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu prüfen.
Schlagworte
Anpassungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279562