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§ 4 Standort-V

Fassungen
ab 22.07.2026 — BGBl. II Nr. 216/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute22.07.2026 BGBl. II Nr. 216/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standortverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2026BGBl. II Nr. 216/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Standort-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Informationen zum Anruferstandort

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.
  2. Absatz 2,Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Absatz eins, und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013248

Dokumentnummer

NOR40280000