Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standortverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Informationen zum Anruferstandort
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.
(2)Absatz 2,Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Absatz eins, und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280000