Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 23.07.2026 — BGBl. II Nr. 217/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute23.07.2026 BGBl. II Nr. 217/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.07.2026BGBl. II Nr. 217/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt
Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,) nachgewiesen wird.
    Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz 2,Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt wird.

Schlagworte

Lebensversicherung

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20013252

Dokumentnummer

NOR40280088