Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2026 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2026 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß Paragraph eins, zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280203