Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normalkostentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 bewirkt werden.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 52/2025, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. August 2026 bewirkt wurden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2025,, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. August 2026 bewirkt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280382