Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2026 begründet wird.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2026 begründet wird.
(2)Absatz 2,Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2026 begründet wird.Ziffer 18, Litera b, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2026 begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280399